4. Bezüglich des Anklagesachverhalts Ziffer 4 (Würgevorfall) erwog die Vorinstanz, die Aussagen des Beschuldigten seien in sich widersprüchlich, nicht konstant und widersprächen sowohl den deckungsgleichen Aussagen des Privatklägers als auch der einvernommenen Zeugen. Die ihm vorgeworfene Tathandlung des beidhändigen Würgens beruhe auf den glaubhaften diesbezüglichen Aussagen sowohl des Privatklägers als auch der Zeugen K.________ und L.________. Zudem würden sich die Aussagen mit den Ausführungen im Gutachten des IRM Zürich decken und seien deshalb als erwiesen zu erachten.