Indem der Beschuldigte mit dem Stuhl nach dem Privatkläger schlug, nahm er eine Verletzung des Privatklägers somit billigend in Kauf. Daran ändert nichts, dass die Ausführung der beiden Schläge offenbar etwas träge wirkte und der Privatkläger den ersten Schlag abwehren und dem zweiten Schlag ausweichen konnte. Die beiden Stuhlschläge entspringen dem gleichen Tatentschluss und erfolgten unmittelbar nacheinander, weshalb von einer Tateinheit auszugehen ist. Der Beschuldigte ist somit hinsichtlich der Anklagesachverhalte Ziffer 2 und 3 der versuchten einfachen Körperverletzung schuldig zu sprechen.