Hinzu kommt, dass der Beschuldigte zum Stuhl griff, nachdem die Faustschläge ins Gesicht des Privatklägers offenbar nicht den gewünschten Effekt erzielt hatten. Somit steigerte er die Intensität seiner tätlichen Angriffe durch die Verwendung des Stuhls. Wer seinen Gegner mit einem Stuhl schlägt, kann nach Ansicht des Gerichts nicht davon ausgehen, dass diese Schläge folgenlos bleiben, sondern muss damit rechnen, dass das Opfer verletzt wird. Indem der Beschuldigte mit dem Stuhl nach dem Privatkläger schlug, nahm er eine Verletzung des Privatklägers somit billigend in Kauf.