bb) Die Verteidigung sieht die Stuhlattacken als blosse Autoritätsdemonstration des Beschuldigten gegenüber dem Privatkläger, bei welcher der Beschuldigte nicht die Absicht gehabt habe, den Privatkläger zu verletzen oder gar zu töten. Gemäss den Aussagen von K.________ sei der Beschuldigte, nachdem er durch einen Stoss oder Schlag des Privatklägers zu Boden gegangen sei, ausgerastet, habe den Stuhl genommen und sei damit auf den Privatkläger losgegangen (U-act. 8.1.15, Frage 7). Hinzu kommt, dass der Beschuldigte zum Stuhl griff, nachdem die Faustschläge ins Gesicht des Privatklägers offenbar nicht den gewünschten Effekt erzielt hatten.