22 Abs. 1 StGB). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt ein Versuch vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllte und seine Tatentschlossenheit manifestierte, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht wären (BGE 131 IV 100, E. 7.2.1; siehe auch BGE 128 IV 18 = Pra 91 (2002) Nr. 60, E. 3b; BGE 122 IV 246 = Pra 86 (1997) Nr. 27, E. 3a; BGE 120 IV 199, E. 3e). Zum Versuch gehören folglich der Entschluss des Täters, eine Straftat zu begehen, und die Umsetzung dieses Tatentschlusses in eine Handlung. Der Täter muss mit der Ausführung der Tat (mindestens) begonnen haben.