d) aa) Während eine versuchte Übertretung nur in den vom Gesetz ausdrücklich bestimmten Fällen bestraft wird (Art. 105 Abs. 2 StGB), ist der Versuch eines Verbrechens oder Vergehens in jedem Fall strafbar. Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB).