schlag mit seinem linken Arm abwehren. Darüber hinaus sagte der Privatkläger aus, dass er mit dem Stuhl „nicht wirklich“ verletzt worden sei (U-act. 8.1.14, Frage 20). Hinzu kommt, dass nach dem Vorfall mit dem Stuhl der Würgevorfall auf dem Sofa folgte (vgl. E. 4 nachfolgend), bei dem sich der Beschuldigte gemäss Anklageschrift mit seinem ganzen Gewicht auf den Privatkläger gesetzt und dessen Arme mit seinen Beinen fixiert haben soll, weshalb nicht auszuschliessen ist, dass die Verletzungen an den Armen zumindest teilweise erst auf dem Sofa zugefügt wurden. Aus diesen Gründen ist der erste Stuhlschlag mit der Vorinstanz objektiv als Tätlichkeit zu qualifizieren.