c) Dem Gutachten des IRM Zürich vom 3. Februar 2015 zufolge konnten an beiden Armen kleinere Hautabschürfungen sowie mehrere Hautunterblutungen festgestellt werden, die einerseits durch eine tangential schürfende Gewalteinwirkung, wie Kratzen mit Fingernägeln, und anderseits durch ein Anschlagen an einen harten Gegenstand mit glatter Oberfläche, beispielsweise eine Faust oder ein Möbelstück, entstanden sein können (U-act. 11.1.02, S. 5). Gemäss den Aussagen des Privatklägers konnte er den ersten Stuhl- Kantonsgericht Schwyz 23