dd) Aufgrund dieser Aussagen erscheint die Darstellung des Beschuldigten, der von einem bloss verteidigenden Einsatz des Stuhls spricht, wenig glaubhaft. Vielmehr ist der Vorinstanz zu folgen, wonach der Beschuldigte zwei Mal versuchte, mit dem Stuhl den Privatkläger zu schlagen, wobei dieser den ersten Schlag mit der Hand abwehren konnte und der zweite Schlag sein Ziel verfehlte.