b) aa) Der Privatkläger gab an, nachdem der Beschuldigte umgefallen sei, sei er (der Privatkläger) aufs Sofa gestanden. Der Beschuldigte habe einen Stuhl behändigt, sei mit diesem auf ihn zugegangen und habe versucht, ihn zwei Mal mit dem Stuhl zu schlagen. Den ersten Schlag habe er mit seinem Arm abwehren und dem zweiten Schlag ausweichen können (U-act. 8.1.14, Fragen 10, 19 und 20; U-act. 10.0.16, Fragen 12, 45, 46, 47, 49 und 50). Kantonsgericht Schwyz 22