cc) Aus der Begründung des Privatklägers geht hervor, dass er mit der rechtlichen Qualifizierung der Vorinstanz als Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB nicht einverstanden ist und stattdessen eine zumindest versuchte einfache Körperverletzung als gegeben erachtet. Der Antrag des Privatklägers ist somit hinreichend begründet und deckt sich im Übrigen mit demjenigen der Staatsanwaltschaft.