Der Beschuldigte habe sich wehren und wieder die Überhand gewinnen wollen. Nachdem der Beschuldigte vom Privatkläger zu Boden geschlagen worden sei, sei letzterer auf das Sofa und somit höher als der Beschuldigte gestanden. Der durch den Faustschlag erniedrigte und unterlegene Beschuldigte habe sich mit dem Stuhl brüsten und gleichzeitig auch wehren wollen. Schliesslich würden auch die Zeugen bestätigen, dass die Stuhlattacken irgendwie träge gewesen seien (STK 2017 16, KG-act. 13/4, S. 10). Richtig sei hingegen die Würdigung der Vorinstanz, wonach das Behändigen des Stuhls nicht als einfache Körperverletzung zu werten sei (STK 2017 16, KG-act. 13/4, S. 11).