bb) Der Verteidiger monierte an der Berufungsverhandlung vom 6. März 2018, die Anträge der Staatsanwaltschaft und des Privatklägers seien ungenügend substantiiert und begründet, weil die Staatsanwaltschaft ihre Anträge nicht begründet und der Privatkläger lediglich kurz angetönt habe, seines Erachtens sei von einer einfachen Körperverletzung auszugehen (STK 2017 16, KG-act. 13, S. 27 Einschub 6). Sodann führte der Verteidiger zum Sachverhalt aus, dass es sich entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht um einen Angriff mit dem Stuhl gehandelt habe. Der Beschuldigte habe sich wehren und wieder die Überhand gewinnen wollen.