a) aa) Die Staatsanwaltschaft beantragt, der Beschuldigte sei für die erste Schlagserie sowie den ersten Stuhlschlag der einfachen Körperverletzung schuldig zu sprechen. In ihrer Berufungsbegründung äusserte sie sich jedoch nicht zu den vorinstanzlichen Ausführungen betreffend die beiden Stuhlschläge. Der Privatkläger beantragt mit seiner Berufung, der Beschuldigte sei betreffend „erste Schlagserie und Stuhlschlag“ der mehrfachen vorsätzlichen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB sowie des Versuchs dazu schuldig zu sprechen.