Zur subjektiven Seite könne bezüglich des ersten Stuhlangriffs auf die Ausführungen zur ersten Schlagserie verwiesen werden. Dem Beschuldigten sei es nicht darum gegangen, den Privatkläger zu verletzen, er habe vielmehr zeigen wollen, dass mit Blick auf sein Kulturverständnis die Ehre der Mutter zu wahren sei. Der Beschuldigte habe somit nicht die Absicht gehabt, den Privatkläger zu verletzen und erst recht nicht, diesen zu töten. Somit sei der erste Stuhlschlag unter den Tatbestand der Tätlichkeiten zu subsumieren (angef. Urteil, E. II.3.6).