ausweichen können, weshalb diese nicht mehr gelungen sei, hingegen habe der Beschuldigte mit dem ersten Stuhlangriff zweifelsfrei physisch auf den Privatkläger eingewirkt und diesen in dessen körperlichen Integrität geschädigt. Aus diesem ersten Angriff seien als Verletzungen kleinere Hautabschürfungen sowie Hautunterblutungen am linken Arm resultiert (angef. Urteil, E. II.3.5). Diese Verletzungen hätten keine weitere Folge als eine vorübergehende Störung des Wohlbefindens gezeitigt, weshalb sie in objektiver Hinsicht als Tätlichkeiten zu qualifizieren seien. Zur subjektiven Seite könne bezüglich des ersten Stuhlangriffs auf die Ausführungen zur ersten Schlagserie verwiesen werden.