3. In Bezug auf Anklagesachverhalt Ziffer 2 und 3 (Stuhlschläge) hielt die Vorinstanz fest, die Aussagen des Beschuldigten seien nicht glaubhaft. Aufgrund der übereinstimmenden Aussagen des Privatklägers und der Zeugen sowie der korrespondierenden dokumentierten Verletzungen sei das Gericht überzeugt, dass der Beschuldigte anklagegemäss zwei Stuhlattacken gegen den Privatkläger verübt habe. Der Privatkläger habe zwar der zweiten Attacke Kantonsgericht Schwyz 20