In subjektiver Hinsicht wollte der Beschuldigte den Privatkläger für das seiner Ansicht nach ungebührliche Verhalten gegenüber der Mutter massregeln, weshalb er mindestens zwei Mal mit der Faust ins Gesicht des Privatklägers schlug. Wer mehrfach mit der Faust ins Gesicht seines Gegners schlägt, sieht die Möglichkeit von Verletzungen, die über das Mass blosser Kratzer hinausgehen, so nahe vor sich, dass er sie billigt (vgl. BGE 103 IV 65, E. II.1.d). Der Beschuldigte handelte folglich zumindest eventualvorsätzlich.