e) Der Beschuldigte schlug dem Privatkläger mindestens zwei Mal mit der Faust ins Gesicht, wodurch dieser Hautabschürfungen an der Nase und der rechten Wange sowie eine Einblutung und Schleimhautabtragung in der Mundschleimhaut rechts erlitt. Nach Ansicht des Gerichts stellen diese Verletzungen, insbesondere diejenigen in der Mundschleimhaut keine bloss vorübergehende Befindlichkeitsstörung mehr dar, sondern eine Beeinträchtigung, die – wenn auch knapp – das Mass blosser Kratzer übersteigt und somit objektiv als leichter Fall einer einfachen Körperverletzung zu qualifizieren ist.