dd) In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz gefordert. Vorsätzlich begeht ein Vergehen oder Verbrechen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Ist der Täter nicht geständig, kann sich das Gericht für den Nachweis des Vorsatzes regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien Kantonsgericht Schwyz 19