Nr. 17, E. 2). Als einfache Körperverletzung beurteilte es zwei je ca. 2 x 5cm grosse Schwellungen und Rötungen im Bereich der linken Augenbraue und des linken Ohrs und eine Druckschmerzhaftigkeit am unteren linken Rippenbogen, welche der Täter dem Geschädigten dadurch zufügte, dass er ihn überraschend packte, zu Boden warf und ihm anschliessend mehrere Fusstritte in den Oberkörper versetzte (BGE 127 IV 59, E. 2a.bb). Sodann erkannte es auch bei einem harten Faustschlag ins Gesicht, der beim Geschädigten Schmerzen unterhalb des Auges und ein Schwindelgefühl hervorrief, auf einen leichten Fall der einfachen Körperverletzung (BGer, Urteil 6S.386/2003 vom 18. Mai 2004, E. 3).