cc) Das Bundesgericht musste sich bereits mehrfach mit diesen heiklen Abgrenzungsfragen befassen. In BGE 119 IV 25 wertete es einen Faustschlag ins Gesicht, der einen Bluterguss unterhalb des linken Auges, fühlbare Schmerzen des Backenknochens und Schmerzen in der Nacken- und Steissbeingegend zur Folge hatte, als leichten Fall einer einfachen Körperverletzung und nicht als Tätlichkeit (BGE 119 IV 25 = Pra 83 [1994] Nr. 17, E. 2).