Berkemeier, a.a.O., N 4 zu Art. 123 StGB). Als leichte Fälle im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB sind die Angriffe auf die körperliche Integrität des Menschen in der untersten Bandbreite des Grundtatbestandes zu werten. Die Fälle lassen sich praktisch nur schwer umschreiben. Sowohl die Abgrenzung nach dem Grundtatbestand wie auch nach den Tätlichkeiten ist schwierig (Roth/Berkemeier, a.a.O., N 8 zu Art. 123 StGB).