126 StGB zu werten sind. Wie schon die Abgrenzung von einfacher und schwerer Körperverletzung Mühe bereitet, ist auch die Abgrenzung zu den blossen Tätlichkeiten nicht minder schwierig. Dem gesetzlichen Ausdruck entsprechend (Körperverletzung) ist eine nicht mehr bloss harmlose Beeinträchtigung der körperlichen Integrität oder des gesundheitlichen Wohlbefindens erforderlich (Roth/Berkemeier, Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. II, 3. A., 2013, N 3 zu Art. 123 StGB).