Das Verletzungsbild im Gesicht des Privatklägers (Hautabschürfungen an der Nase und der rechten Wange sowie Verletzungen in der Mundschleimhaut) spricht sodann dafür, dass es sich bei den Schlägen ins Gesicht um Faustschläge und nicht bloss um Ohrfeigen handelte. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände ist als erstellt davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte in den Streit zwischen dem Privatkläger und seiner Mutter zunächst kurz verbal einmischte, danach mindestens zwei Mal mit der Faust ins Gesicht des Privatklägers schlug und Kantonsgericht Schwyz 17