Auch der Beschuldigte sprach von Ohrfeigen, weshalb unabhängig davon, ob es sich um Schläge mit der Faust oder der flachen Hand handelte, davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte den Privatkläger ins Gesicht schlug. Das Verletzungsbild im Gesicht des Privatklägers (Hautabschürfungen an der Nase und der rechten Wange sowie Verletzungen in der Mundschleimhaut) spricht sodann dafür, dass es sich bei den Schlägen ins Gesicht um Faustschläge und nicht bloss um Ohrfeigen handelte.