die ebenfalls Folge von stumpfer Gewalteinwirkung sein dürfte (U-act. 11.1.02, S. 5). Gemäss den Aussagen des Privatklägers sowie der Zeugen K.________ und L.________ handelte es sich bei diesen ersten Schlägen um Schläge gegen das Gesicht des Privatklägers. Auch der Beschuldigte sprach von Ohrfeigen, weshalb unabhängig davon, ob es sich um Schläge mit der Faust oder der flachen Hand handelte, davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte den Privatkläger ins Gesicht schlug.