c) Die Aussagen des Beschuldigten sind teilweise widersprüchlich. Zunächst sagte er aus, den Privatkläger nicht geschlagen zu haben, später gab er dann zu Protokoll, sie hätten sich gegenseitig mit der Faust geschlagen, er könne aber nicht sagen, wer begonnen habe und schliesslich führte er aus, er habe dem Privatkläger zuerst eine Ohrfeige verpasst, aber nicht mit der Faust zugeschlagen. Der Beschuldigte widerspricht sich somit in Bezug darauf, dass er den Privatkläger überhaupt schlug, aber auch hinsichtlich des Schlagens mit der Faust und bezüglich des ersten Schlags. Demgegenüber stimmen die Aussagen des Privatklägers sowie von dessen Bruder K._____