dd) J.________, die Mutter des Privatklägers, konnte weder zu dieser ersten Phase noch zu den weiteren Phasen der tätlichen Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger sachdienliche Angaben machen (U-act. 10.0.02, Fragen 6, 16, 17 und 18; U-act. 10.0.13, Fragen 12 und 20). Kantonsgericht Schwyz 15