___ hervorgehe. Es könne sich schon deshalb nicht um einen Faustschlag gehandelt haben, weil der Privatkläger keinerlei ent- Kantonsgericht Schwyz 13 sprechende Verletzungen im Gesicht aufgewiesen habe, wie dies bei einem harten Faustschlag der Fall gewesen wäre. Es sei zudem weltfremd, anzunehmen, dass der Privatkläger einfach drei Faustschläge eingesteckt und zugewartet habe, ehe er sich zur Wehr setzte. Es sei viel eher so gewesen, dass er bereits nach dem ersten Schlag seinerseits zugeschlagen habe (STK 2017 16, KG-act. 13, S. 7 ff.).