cc) Der Verteidiger führte aus, die rechtliche Würdigung der Vorinstanz werde nicht beanstandet, hingegen sei der Sachverhalt nicht gänzlich korrekt dargestellt worden. Der Beschuldigte habe zunächst versucht, den Privatkläger für sein Verhalten gegenüber der Mutter verbal zurechtzuweisen, woraufhin der Privatkläger begonnen habe, ihn zu provozieren. Erst danach habe der Beschuldigte den Privatkläger ins Gesicht geschlagen, jedoch nicht mit mehreren Faustschlägen, sondern nur einmal. Zudem sei es kein Faustschlag gewesen, sondern eine „Flättere“, was aus den Aussagen der Zeugen K.________ und L.________ hervorgehe.