bb) Der Privatkläger schloss sich im Wesentlichen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft an. Darüber hinaus liess er in seiner Berufungsbegründung vorbringen, wer mit der Faust gegen den Kopf eines anderen Menschen schlage, wolle diesen ernstlich verletzen. Hätte der Beschuldigte ihn tatsächlich nur ruhig stellen wollen, hätte er sich mit Ohrfeigen begnügt, was er aber nachweislich nicht getan habe. Die Handlungen seien deshalb zumindest als versuchte einfache Körperverletzungen zu qualifizieren (STK 2017 16, KG-act. 13/2, S. 4).