Faustschläge ins Gesicht, insbesondere in der Hitze des Gefechts bei einer tätlichen Auseinandersetzung, seien nicht kontrolliert. Der Beschuldigte sei deshalb der vorsätzlichen einfachen Körperverletzung i.S.v. Art. 123 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen (STK 2017 16, KG-act. 13/1, S. 7 ff.).