2015 habe der Privatkläger durch die Faustschläge Hautverletzungen durch Abschürfungen erlitten. Solche Schürfungen seien mehr als nur vorübergehende Befindlichkeitsstörungen, wie dies bei simplen Ohrfeigen der Fall sei. In subjektiver Hinsicht sei zumindest Eventualvorsatz gegeben, denn es sei notorisch, dass eine Person, die einen Menschen mehrfach mit der Faust ins Gesicht schlage, zumindest in Kauf nehme, dem Betroffenen eine Verletzung im Sinne einer einfachen Körperverletzung zuzufügen. Faustschläge ins Gesicht, insbesondere in der Hitze des Gefechts bei einer tätlichen Auseinandersetzung, seien nicht kontrolliert.