Die dem Beschuldigten angelasteten drei Faustschläge ins Gesicht des Privatklägers erachtete sie demzufolge als erwiesen. Die durch diese Faustschläge zugefügten Schürfungen hätten keine weitere Folge als eine vorübergehende Störung des Wohlbefindens gezeigt, weshalb sie objektiv nicht als einfache Körperverletzung, sondern lediglich als Tätlichkeiten zu qualifizieren seien. Die drei Faustschläge hätten sodann eine Tateinheit gebildet (angef. Urteil, E. II.2).