2. Bezüglich des Anklagesachverhalts Ziffer 1 (erste Schlagserie) beurteilte die Vorinstanz die Aussagen des Beschuldigten als nicht glaubhaft und stellte stattdessen auf die Aussagen des Privatklägers und der weiteren einvernommenen Zeugen sowie auf das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich (nachfolgend IRM Zürich) vom 3. Februar 2015 ab. Die dem Beschuldigten angelasteten drei Faustschläge ins Gesicht des Privatklägers erachtete sie demzufolge als erwiesen.