b) und welche Beweisanträge sie stellt (lit. c). Nachdem weder ein konkreter Antrag betreffend diesen Anklagesachverhalt gestellt wurde und insbesondere auch in der Begründung keine Ausführungen dazu gemacht wurden, genügt das blosse Rechtsbegehren des Privatklägers, Dispositivziffer 2 des angefochtenen Urteils aufzuheben, den Anforderungen an eine Berufung nicht, weshalb hinsichtlich dieses Antrags nicht auf die Berufung einzutreten und der erstinstanzliche Freispruch zu bestätigen ist.