Sicherheit erstellt sei und sprach den Beschuldigten frei (angef. Urteil, E. 5). Zwar beantragte der Privatkläger, Dispositivziffer 2 des angefochtenen Urteils aufzuheben, bezüglich des Anklagesachverhalts Ziffer 5 stellte er aber keine konkreten Anträge und äusserte sich auch an der Berufungsverhandlung nicht zum vorinstanzlichen Freispruch. Ebenso wenig äusserte sich die Staatsanwaltschaft hierzu. Gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO hat die Partei, die Berufung anmeldet, in der Berufungserklärung anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht (lit. a), welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt (lit. b) und welche Beweisanträge sie stellt (lit.