Weil dieser aber aus der Wohnung habe fliehen und dessen Freund M.________ sofort die Wohnungstüre hinter ihm habe schliessen können, habe der Beschuldigte nicht auf den Privatkläger treffen können (Anklagesachverhalt Ziffer 6). Im Verlaufe dieser Auseinandersetzung habe der Beschuldigte mehrfach geäussert, er werde den Privatkläger umbringen (Anklagesachverhalt Ziffer 7). c) Hinsichtlich des Anklagesachverhalts Ziffer 5 (Faustschlag nach Würgevorfall) erwog die Vorinstanz, dass der Sachverhalt nicht mit hinreichender Kantonsgericht Schwyz 11