weggerissen worden sei (Anklagesachverhalt Ziffer 4). Nach diesem Würgevorfall habe der Beschuldigte dem Privatkläger nochmals mit der Faust ins Gesicht geschlagen (Anklagesachverhalt Ziffer 5). Daraufhin habe sich der Beschuldigte zur Kochinsel begeben, ein Fleischermesser behändigt und sei mit dem auf den Privatkläger gerichteten Messer auf diesen losgegangen. Weil dieser aber aus der Wohnung habe fliehen und dessen Freund M.________ sofort die Wohnungstüre hinter ihm habe schliessen können, habe der Beschuldigte nicht auf den Privatkläger treffen können (Anklagesachverhalt Ziffer 6).