Im Einzelnen soll der Beschuldigte den Privatkläger zunächst ohne Vorwarnung dreimal abwechselnd mit der rechten und der linken Faust ins Gesicht geschlagen haben (Anklagesachverhalt Ziffer 1). Nachdem er aufgrund eines Schlages des Privatklägers zu Boden gefallen sei, habe er einen Stuhl ergriffen und mit diesem unter Äusserung verbaler Drohungen einen Schlag gegen den linken Arm des Privatklägers versetzt (Anklagesachverhalt Ziffer 2). Daraufhin habe er einen weiteren Schlag mit dem Stuhl geführt, welchem der Privatkläger aber habe ausweichen können (Anklagesachverhalt Ziffer 3).