1. a) Die Dispositivziffern 7 (Auftrag zur Vernichtung von gespeicherten Daten), 8 (Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens), 9 (Entschädigung Untersuchungshaft) und 11 (amtliche Verteidigung) des vorinstanzlichen Urteils blieben unangefochten und sind im Berufungsverfahren nicht mehr zu beurteilen. b) Gemäss Anklageschrift vom 17. August 2016 werden dem Beschuldigten folgende Anklagesachverhalte vorgeworfen (Vi-act. 1): Am 4. Dezember 2016 soll sich der Beschuldigte in der Wohnung von J.________ an der Kantonsgericht Schwyz 10