d) Am 6. März 2018 fand die Berufungsverhandlung statt (STK 2017 16, KG-act. 13). Alle Parteien hielten an ihren Berufungs- bzw. Anschlussberufungsanträgen fest (STK 2017 16, KG-act. 13/1, 13/2 und 13/3). Hinsichtlich der Berufungsanträge der Staatsanwaltschaft und von B.________ beantragte der Verteidiger von D.________ mit Berufungsantwort deren Abweisung unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten von B.________ evtl. des Staates (STK 2017 16, KG-act. 13/3). C. Auf die einzelnen Vorbringen wird – soweit für die Urteilsbegründung erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen;- in Erwägung: