2. Das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 13. Dezember 2016 in Prozess SGO 2016 21 Ziffer 6 sei aufzuheben und die Zivilforderung des Berufungsklägers I/Anschlussberufungsbeklagten I sei abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Berufungsklägers I/Anschlussberufungsbeklagten I evt. des Staates. 4. Dem Berufungsbeklagten/Anschlussberufungskläger sei weiterhin die amtliche Verteidigung zu gewähren und der Unterzeichnete als amtlichen Verteidiger einzusetzen.