1. Das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 13. Dezember 2016 in Prozess SGO 2016 21 Ziffer 3, 4, 5 sei aufzuheben und der Berufungsbeklagte/Anschlussberufungskläger sei mit einer bedingten Geldstrafe nicht über 90 Tagessätzen zu maximal CHF 50.00 milde zu bestrafen. Kantonsgericht Schwyz 9