In Aufhebung von Disp. Ziff. 10 des angefochtenen Urteils sei dem Privatkläger eine angemessene Prozessentschädigung zuzusprechen. 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien dem Beschuldigten und eventualiter dem Staat aufzuerlegen. c) Am 8. Mai 2017 liess D.________ in beiden Berufungsverfahren Anschlussberufung erklären und beantragt Folgendes (STK 2017 16, KG-act. 6; STK 2017 17, KG-act. 5):