129 StGB; b) der mehrfachen vorsätzlichen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB sowie des Versuchs dazu; c) der Drohung im Sine von Art. 180 StGB. 2. In Aufhebung von Ziff. 3 sei der Beschuldigte angemessen zu bestrafen. 3. In Aufhebung von Ziff. 6 lit. b und c des angefochtenen Urteils sei der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger eine Genugtuung in der Höhe von CHF 7‘000.00 und eine Umtriebsentschädigung in der Höhe von CHF 500.00 zu bezahlen. 4. In Aufhebung von Disp.