b des Urteilsdispositivs (erste Schlagserie sowie erster Stuhlschlag) sei der Beschuldigte der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. 3. In Ergänzung von Ziff. 1 lit. c des Urteilsdispositivs (ab dem Gang zur Kochinsel) sei der Beschuldigte zusätzlich der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 4. In Aufhebung von Ziff. 3 des Urteilsdispositivs sei der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren zu bestrafen. Kantonsgericht