1. In Aufhebung von Ziff. 1 lit. a des Urteilsdispositivs (Würgevorfall) sei der Beschuldigte der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, eventualiter der Gefährdung des Lebens i.S.v. Art. 129 StGB sowie subeventualiter der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 2. In Aufhebung von Ziff. 1 lit. b des Urteilsdispositivs (erste Schlagserie sowie erster Stuhlschlag) sei der Beschuldigte der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art.