Die Kosten für die amtliche Verteidigung und den Anwalt der ersten Stunde werden aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse von D.________ einstweilen auf die Staatskasse genommen. d) Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht von D.________ gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO über Fr. 21'635.--. 12. (Zustellung) 13. (Rechtsmittel)